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Junge Rucksacktouristin betrachtet Abfluganzeige am Flughafen
Bild: voy-ager/shutterstock

Probleme auf Flugreisen

Verspätung, Annullierung, verweigertes Boarding

Fast täglich liest man in den Medien über Probleme im Flugverkehr. Gerade in der Urlaubszeit sind viele Konsumenten von verspäteten oder gestrichenen Flügen betroffen. Wir haben eine Übersicht Ihrer Rechte in solchen Fällen erstellt.

Ihre Rechte auf Flugreisen

Seit 17.2.2005 regelt die sogenannte Fluggastrechte-Verordnung der EU [VO(EG) Nr.261/2004] Rechte von Reisenden auf Linien- und Charterflügen. Anwendbar ist die Verordnung wenn Sie...

  • ...einen Flug in einem EU-Mitgliedstaat, in Island oder Norwegen antreten.
  • ...einen Flug zwar außerhalb dieser Staaten antreten, aber in die EU, Island oder Norwegen fliegen und Sie dabei mit einer Fluggesellschaft aus der EU bzw. aus Island oder Norwegen reisen.

Die Anwendbarkeit der Verordnung in Bezug auf die Schweiz ist mitunter strittig.

Ihre Ansprüche aus der Verordnung richten sich gegen jene Fluglinie, die den betroffenen Flug ausführte bzw. ausführen hätte sollen.

Was ist geregelt?

Grundsätzlich unterscheidet die Fluggastrechte-Verordnung zwischen drei Arten von Leistungsstörungen:

  1. Verspätung
  2. Annullierung
  3. Nichtbeförderung

Informationspflicht

Die Airline, mit der Sie fliegen sollen, hat dafür zu sorgen, dass am Check-In-Schalter folgender Hinweis angebracht ist: "Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird oder wenn Ihr Flug annulliert wird oder um mindestens zwei Stunden verspätet ist, verlangen Sie am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig schriftliche Auskunft über Ihre Rechte, insbesondere über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen."

Weiters hat Ihnen die Fluglinie ein Informationsblatt über Ihr Recht auf Betreuungsleistungen und eine allfällige Ausgleichszahlung auszuhändigen, sobald man Sie den Flug nicht antreten lässt, der Flug annulliert wird oder eine Verspätung von mindestens zwei Stunden feststeht.

Wo Beschwerde einbringen?

Die Pflichten aus der Fluggastrechte-Verordnung treffen nicht die Fluglinie, bei der Sie buchten, sondern die ausführende Airline ("operated by"). Ihre Ansprüche machen Sie daher am Besten mittels eingeschriebenen Briefs direkt bei jener Fluggesellschaft geltend, die den betroffenen Flug durchführte oder durchführen hätte sollen.

Gepäcksprobleme

Dieser Bereich wird nicht von der Fluggastrechteverordnung abgedeckt. Aber natürlich haben Sie gewisse Rechte, wenn Ihr Gepäck verspätet ankommt, verloren wurde oder beschädigt ist. Alle Informationen sowie die entsprechenden Musterbriefe dazu finden Sie in unserem Artikel: Ärger mit dem Fluggepäck.

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